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Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde darzustellen. Er soll somit für einen Planungszeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren die Grundzüge der geplanten räumlichen Entwicklung der Gemeinde darstellen. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan basieren dabei auf umfangreichen Analysen und Prognosen, welche u.a. auch im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes und Auswertungen/Übernahmen der verschiedensten Landes-, Regional- und Fachplanungen.

Der Flächennutzungsplan besteht aus einem Plan und einer Begründung mit Umweltbericht.
Ein Flächennutzungsplan soll entsprechend § 5 Abs. 2, 3 BauGB folgende Darstellungen/Aussagen enthalten:

  • die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der Art ihrer Nutzung (Bauflächen), wie Wohnbauflächen, Gewerbliche Bauflächen, Gemischte Bauflächen, Sonderbauflächen
  • bauliche Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie Schulen, Kirchen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen, Flächen für Sport- und Spielanlagen
  • Flächen für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge
  • Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
  • Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Friedhöfe, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinflüsse im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
  • Wasserflächen, für die Wasserwirtschaft vorgesehene Flächen, sowie Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
  • Flächen für die Landwirtschaft und Wald
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind
  • Flächen unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind
  • Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind

Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden.

Aus dem Flächennutzungsplan, der auch als Vorbereitender Bauleitplan bezeichnet wird, ist jedoch kein unmittelbares Baurecht ableitbar. Dieses kann erst durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Verbindlicher Bauleitplan) erreicht werden. Entsprechend des Entwicklungsgebotes (§ 8 Abs. 2 BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, so dass auch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes indirekte Rechtswirkung für die Bürger haben. Ausnahme bilden Baugenehmigungsverfahren nach § 35 BauGB im Außenbereich, für welche die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang wirksam werden.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Panketal kann in der Gemeindeverwaltung, SG Orts- und Regionalplanung, Zi. 104 oder unter unten stehendem Download eingesehen werden.