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Stellplatzsatzung

Hinweise zum Bau genehmigungsfreier Nebenanlagen

Garagen, Carports und Nebengebäude

In der Gemeinde Panketal ist die Stellplatzsatzung bei allen Bauvorhaben zu beachten. Die 1. Änderung der Stellplatzsatzung ist seit dem 30.10.2021 rechtskräftig.

Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben sind generell bauordnungsrechtliche (entsprechend der Brandenburgischen Bauordnung) und planungsrechtliche Vorgaben (entsprechend Baugesetzbuch) zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass auch für baugenehmigungsfreie Vorhaben die planungsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) einzuhalten sind und unter Umständen ein genehmigungsfreies Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sein kann.

Für die Prüfung der Zulässigkeit der baulichen Anlage sollte ein Lageplan des Vorhabengrundstücks mit Eintragung der geplanten Nebenanlage beim Landkreis Barnim, Untere Bauaufsichtsbehörde, Am Markt 1, 16225 Eberswalde und bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Ein Formblatt für die Anzeige genehmigungsfreier Vorhaben finden Sie hier.

1. Änderung der Stellplatzsatzung (gültig ab 30.10.2021)

Stellplatzsatzung (gültig vor dem 30.10.2021)

Für Fragen zur Baugenehmigungspflicht bzw. -freiheit von baulichen Anlagen ist der Landkreis Barnim, Bauaufsicht, Frau Pippow, Am Markt 1, 1622 Eberswalde, Tel.: 03334 - 214 1364 zu kontaktieren. Die Beurteilung, ob eine bauliche Anlage baugenehmigungsfrei errichtet werden kann, obliegt allein der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Barnim.
 
1. Errichtung einer baugenehmigungsfreien Garage
Entsprechend § 61 Abs. 1 Buchstabe d der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) sind zu einem Wohngebäude gehörende Garagen auf dem gleichen Grundstück mit nicht mehr als 50m ² Grundfläche baugenehmigungsfrei.
Entsprechend § 6 Abs. 8 BbgBO sind Garagen mit einer Höhe von nicht mehr als 3m unmittelbar an der Grundstücksgrenze bzw. in einem 3m-Korridor von der Grundstücksgrenze zulässig (Garage als Grenzbebauung).
Zu beachten ist dabei, dass die als Grenzbebauung errichteten Außenwände aller baulichen Nebenanlagen insgesamt eine Länge von 15 m (bezogen auf alle Grundstücksgrenzen des Grundstücks) und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9m nicht überschreiten dürfen.

Eine Einbeziehung unter das Dach des Wohnhauses ist nicht zulässig.

Zum Straßenraum (vordere Grundstücksgrenze) sollte ein Abstand von 3,0 m für Zu- und Abfahrten eingehalten werden (§ 2 Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung).

Das Regenwasser der Dachentwässerung ist auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

Auf einem Eckgrundstück ist eine Bebauung im Bereich des Sichtdreiecks (unmittelbar am Straßenraum) nicht zulässig. Die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche darf durch Gebäude nicht behindert werden.

Fensteröffnungen in Garagen, die sich im Bereich der Grenzbebauung (3,0 m-Korridor) zum Nachbargrundstück befinden, sind nicht zulässig.

2. Errichtung einer baugenehmigungsfreien Carportanlage
Ein Carport ist ein mit einem Schutzdach überdeckter Stellplatz mit offenen Seitenteilen.
Es gelten die gleichen Regelungen wie für die genehmigungsfreien Garagen.

3. Errichtung eines baugenehmigungsfreien Nebengebäudes
Nebengebäude (Schuppen) sind Gebäude die über keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette oder Feuerstätte verfügen. Es bedarf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bei einer Größe bis 75 m³ umbauten Raum keiner Baugenehmigung.

Die Regelungen für genehmigungsfreie Garagen finden auch hier Anwendung.
Ein Nebengebäude darf nur als Abstellraum genutzt werden. Andere Nutzungen, wie Ställe, Hundezwinger oder Vogelvolieren sind nicht zulässig. Diese Nutzungen müssen über ein separates Baugenehmigungsverfahren beantragt werden.

4. Örtliche Bauvorschrift: Stellplatzsatzung der Gemeinde
In der Gemeinde Panketal ist die Stellplatzsatzung bei allen Vorhaben zu beachten.

1. Änderung der Stellplatzsatzung (PDF)

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit) richtet sich zunächst danach, ob sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB (Bebauungsplan), innerhalb eines unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.

Liegt eine rechtsverbindliche Bauleitplanung i.S.d. § 30 BauGB nicht vor, so wird geprüft, ob das Vorhaben planungsrechtlich am unbeplanten Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB teilnimmt oder sich außerhalb dessen befindet und dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen ist.

1. Gebiete entsprechend § 30 Baugesetzbuch – Bebauungspläne
Bebauungspläne dienen der Durchsetzung der städtebaulichen Ordnung. Sie enthalten spezielle textliche Festsetzungen, die z.B. die Lage von Nebenanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes rechtsverbindlich festschreiben.

Jeder Bauherr, der innerhalb dieser Plangebiete wohnt und die Errichtung einer Garage/Carports/Nebenanlage beabsichtigt, sollte sich vor der Errichtung im Bauamt der Gemeinde Panketal, Tel. 030/94511-170 über eventuelle Festsetzungen zu Garagen/Carports/Nebenanlagen informieren.

2. Gebiete entsprechend § 34 Baugesetzbuch – unbeplanter Innenbereich
Sofern kein Bebauungsplan vorliegt, sich das Vorhabengrundstück aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage befindet, finden die Regelungen des § 34 BauGB zur planungsrechtlichen Einordnung Anwendung.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zudem müssen die Anforderungen an Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Hierbei ist z.B. eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten, wenn ein Carport direkt an die Straßenverkehrsfläche gebaut werden soll, die Carports in der näheren Umgebung aber mit einem Abstand von 5 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt stehen.

3. Gebiete entsprechend § 35 Baugesetzbuch – Außenbereich
Alle Vorhabengrundstücke, die nicht den beiden vorgenannten Bereichen zugeordnet werden können, liegen im so genannten Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung frei zu halten ist.