Alle Steuern, die durch die Gemeinde Panketal an ihre Bürgerinnen und Bürger erhoben werden, sowie die dazugehörigen Formulare und Informationen finden Sie hier im Überblick.
Die Gemeinde Panketal ist auf der Basis des Gewerbesteuergesetzes berechtigt, Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (soweit er im Inland betrieben wird) und seine objektive Ertragskraft.
Besteuerungsgrundlagen sind der Gewerbeertrag. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages sind die jeweils zuständigen Finanzämter der hebeberechtigten Gemeinde verantwortlich.
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde Panketal auf Grund des einheitlichen Steuermessbetrages mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben. Der Hebesatz beträgt zur Zeit 300 %.
Gegenüber dem Steuerpflichtigen wird die Gewerbesteuer für vorangegangene, laufende und zukünftige (Gewerbesteuer-Vorauszahlung) Jahre mit einem entsprechenden Bescheid festgesetzt.
Die Regelungen des Grundsteuergesetzes berechtigen die Gemeinde, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde Panketal wird in der Regel auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes durchgeführt. Entscheidend für die Höhe des Messbetrages sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks. Die Grundsteuer unterscheidet sich nach der Besteuerung für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) und für Grundstücke und/oder Gebäude (Grundsteuer B). Mit einer Grundsteuer B sind auch Gebäude auf fremden Grund und Boden wie z.B. Garagen und Gartenlauben steuerlich zu veranlagen.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 200 % und für die Grundsteuer B 350 %.
Die Grundsteuer richtet sich stets nach den Verhältnissen zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Das bedeutet, dass Veränderungen, die im Laufe des Jahres eintreten, erst mit Beginn des folgenden Jahres berücksichtigt werden können. Bei Verkauf eines Gebäudes/ Grundstücks ist der "alte" Eigentümer also noch bis Ende des Jahres, in dem der Verkauf getätigt wurde, steuerpflichtig.
Bei Verkauf eines Grundstücks/Gebäudes werden die Verkäufer gebeten, eine entsprechende Mitteilung bzw. eine Kopie des Kaufvertrages an die Gemeinde Panketal, Sachgebiet Steuern, zu tätigen bzw. zu senden. Das ermöglicht ggf. eine schnellere Bearbeitung durch die Gemeinde und beim zuständigen Finanzamt.
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Eigentümerinnen und Eigentümer müssen nach der gesetzlichen Neuregelung die Grundsteuerwerterklärung vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Frist wurde am 30. März 2022 im Bundessteuerblatt (BStBl. I, Seite 205) öffentlich bekannt gemacht. Eigentümerinnen und Eigentümer in Brandenburg erhalten im Zeitraum Mai bis Juni 2022 ein gesondertes Schreiben, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform in Brandenburg und die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer: 0331/20060020 (ab Mai 2022) oder auf der Internetseite der Finanzämter des Landes Brandenburg.
Die Gemeindeverwaltung Panketal kann Ihnen bezüglich der Grundsteuerreform momentan leider keine weiterführenden Auskünfte erteilen. Wenden Sie sich mit diesbezüglichen Anliegen bitte direkt an die obige Telefonnummer.
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Panketal erhoben. Steuerpflichtig ist der Halter eines oder mehrerer Hunde(s) im Gemeindegebiet. Der Hund/die Hunde ist/sind vom Halter unverzüglich nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug ins Gemeindegebiet bzw. 8 Wochen nach der Geburt bei der Gemeinde Panketal, im Steueramt, anzumelden. Es ist anzugeben, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg handelt oder nicht. Ein Hund kann bis zu 2 Monate zur Probe gehalten werden, ohne dass es einer Anmeldung bedarf. Bei der Anmeldung des Hundes/der Hunde erhält der Hundehalter eine (gebührenfreie) Hundemarke, welche beim Hund sichtbar am Halsband zu befestigen ist. Die Hundemarken sind unbefristet gültig.
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem er ihn veräussert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund verstorben, abhanden gekommen ist oder der Halter aus dem Gemeindegebiet weggezogen ist, wieder abzumelden. Bei Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt ist eine Kopie der Bescheinigung über die Einschläferung einzureichen. Bei Abgabe oder Verkauf des Tieres nennen Sie uns bitte die Anschrift des neuen Halters. Wenn möglich, ist die Hundemarke bei der Abmeldung mit abzugeben. Die An- und Abmeldung erfolgt schriftlich. In der Steuerabteilung liegen entsprechende Formulare aus bzw. können diese hier runtergeladen werden.
Die Hundesteuer wird jährlich erhoben nach folgendem Steuersatz
für den 1. Hund | 46,00 EUR |
für den 2. Hund | 76,00 EUR |
für jeden weiteren Hund | 122,00 EUR |
für den 1. gefährlichen Hund | 409,00 EUR |
für jeden weiteren gefährlichen Hund | 512,00 EUR |
Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder kann im Lastschrifteinzugsverfahren durch die Gemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht werden.
Sofern es sich beim Hund um einen „Mischling“ handelt, ist die entsprechende Kreuzung anzugeben.
Bei Verlust der Hundemarke erhält der Hundehalter in der Steuerabteilung der Gemeinde Panketal gegen eine Verwaltungsgebühr eine Ersatzhundemarke.
Neben der steuerlichen Anmeldung ist auch ein jeder Hund nach der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg beim Ordnungsamt unverzüglich anzumelden.
Notwendige Unterlagen
Hundepass bzw. Impfausweis (wenn vorhanden)
Downloads
Formular zur Anmeldung eines Hundes (PDF)
Antrag auf Steuerbefreiung von der Hundesteuer (PDF)
Antrag auf Steuerermäßigung von der Hundesteuer (PDF)
Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Panketal festgesetzt und erhoben.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Panketal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art, wie das Ausspielen von Geld (Apparate mit Gewinnmöglichkeit) und das Halten von Musik-, Scherz-, Schau-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit.
Steuerschuldner ist der Eigentümer dieser o.g. Apparate oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur
Ausnutzung überlassen wurde (Aufsteller).
Notwendige Unterlagen
Downloads
Vergnügungssteuersatzung (PDF)
Erklärung zur Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (PDF)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Gemeindesteuer und wird erhoben auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Panketal.
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung inne hat, als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter. Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand (Jahresrohmiete) berechnet.
Der Steuersatz beträgt jährlich 10 % des Mietwertes. Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde Panketal innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Die geforderten Daten zur Zweitwohnung werden auf einem entsprechenden Erklärungsbogen erfasst, welcher im Steueramt der Gemeinde Panketal ausgehändigt wird bzw. als Formular ausgedruckt werden kann.
Notwendige Unterlagen
Mietvertrag der Nebenwohnung (wenn vorhanden)
Links
Zweitwohnungssteuersatzung (PDF)
Erklärung zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Gemeinde Panketal (PDF)