Informationen zu allen Angelegenheiten rund um das Pass- und Meldewesen, wie die Personalausweis- und Reisepassbeantragung oder Anmeldungen und Abmeldungen sowie Melderegisterauskünfte usw. finden Sie im Folgenden aufgeführt.
Anmeldung & Ummeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Sie können sich nur persönlich vor Ort anmelden oder sich durch eine andere Person vor Ort vertreten lassen. Dafür müssen Sie der anderen Person eine Vollmacht mitgeben.
Folgende Unterlagen sind bei einer Anmeldung oder Ummeldung vorzulegen:
In Beherbergungsstätten sowie in Hotels besteht erst ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten eine Meldepflicht, sofern man mit einer anderen Wohnung in Deutschland gemeldet ist. Bei Personen, die sich sonst im Ausland aufhalten und noch nicht in Deutschland gemeldet sind, tritt die Meldepflicht bereits nach drei Monaten ein.
Ausgeschlossen von dieser Vorschrift sind Betriebe- und Vereinsheime, Jugendherbergen, Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten.
Der Aufenthalt in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen ist erst ab einem Zeitraum von mehr als drei Monaten meldepflichtig, wenn keine Wohnung in Deutschland besteht.
Abmeldung
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Eine Abmeldung ins Ausland muss nicht persönlich erfolgen, sondern kann auch in schriftlicher Form oder mittels Vollmacht durch eine dritte Person getätigt werden. Dies ist frühestens eine Woche vorher möglich, muss aber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegzug geschehen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes sowie bei der Meldebehörde des Zweitwohnsitzes erfolgen.
Gebühren
Die An-, Ab- und Ummeldung bei der Meldebehörde ist gebührenfrei.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Ein Führungszeugnis können Sie in der Meldestelle der Gemeinde Panketal beantragen. Dazu ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich. Vollmachten werden nicht akzeptiert.
Der Antrag wird elektronisch an das zuständige Bundeszentralregister (Bundesjustizamt) in Bonn übermittelt. Von dort aus wird Ihr Führungszeugnis erstellt und entweder direkt an Sie nach Hause geschickt oder bei Belegart „O“ direkt an die anfordernde Behörde. Der Bearbeitungszeitraum beim Bundeszentralregister liegt zwischen 1 bis 2 Wochen.
Seit März 2015 kann man unter bestimmten Voraussetzungen das Führungszeugnis auch online unter der Adresse direkt beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Bitte informieren Sie sich, was Sie für die Online-Beantragung benötigen.
Informationen zur Beantragung eines Führungszeugnisses (PDF)
Notwendige Unterlagen
Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sowie bei Belegart "0" die Adresse der anfordernden Behörde.
Gebühren
13,00 EUR
Personalausweis ab 24. Lebensjahr | 37,00 EUR |
Personalausweis vor 24. Lebensjahr | 22,80 EUR |
Vorläufiger Personalausweis | 10,00 EUR |
Reisepass (ab 24. Lebensjahr) | 60,00 EUR |
Junior Reisepass (bis 24. Lebensjahr) | 37,50 EUR |
Vorläufiger Reisepass | 26,00 EUR |
Kinderreisepass (bis 12. Lebensjahr) | 13,00 EUR |
Aktualisierung / Verlängerung d. Kinderreisepasses | 6,00 EUR |
Führungszeugnis | 13,00 EUR |
Auszug aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 EUR |
Meldebescheinigung | 5,00 EUR |
Einfache Melderegisterauskunft | 10,00 EUR |
Erweiterte Melderegisterauskunft | 12,00 EUR |
Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie in der Meldestelle der Gemeinde Panketal beantragen. Dazu ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich. Vollmachten werden nicht akzeptiert.
Den Auszug können Sie auch online beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Weitere Details finden Sie auch der Homepge: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Notwendige Unterlagen
Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und den Geburtsnamen Ihrer Mutter.
Gebühren
13,00 €
Seit dem 1. November 2007 werden keine Eintragungen mehr über Kinder im Reisepass der Eltern vorgenommen. Für Kinder unter 12 Jahren kann ein Kinderreisepass durch die Personensorgebrechtigten in der Meldestelle beantragt werden. Dieser wird sofort vor Ort ausgestellt.
Alternativ kann auch bereits ein „normaler“ durch die Bundesdruckerei hergestellter Reisepass beantragt werden (für Kinder ab dem 6. Lebensjahr ebenfalls mit der Abgabe von Fingerabdrücken) oder ein Personalausweis.
Kinderreisepässe gelten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Notwendig für Beantragung
ACHTUNG!
Generell muss bei der Beantragung mindestens ein Personensorgeberechtigter anwesend sein!
Gebühren
Kinderreisepass 13,00 EUR
jedwede Veränderung (außer Anschriften) oder Verlängerung 6,00 EUR.
Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind ab dem 1. November 2015 nur noch zulässig, wenn die Bürgerin/der Bürger vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke zugestimmt hat. Einer Angabe ob die Anfrage zu Werbe- oder Adresshandelszwecken genutzt wird, ist erforderlich.
Im Rahmen einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke muss ein Verwendungsgrund angegeben werden.
Für nähere Informationen stehen Ihnen die unten aufgeführten Sachbearbeiter gern zur Verfügung.
Gebühren
einfache Melderegisterauskunft 10,00 EUR
erweiterte Melderegisterauskunft 12,00 EUR
Bitte überweisen Sie den jeweiligen Betrag auf das folgende Konto:
Bank: DKB Deutsche Kreditbank
BIC: BYLADEM1001
IBAN: DE52 1203 0000 0019 2284 77
Zahlungsgrund: 122030.431100
Eine Ausweispflicht haben Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen.
Seit 1. November 2010 hat der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis abgelöst. Das neue Dokument, Ihre wichtigste Karte, wurde gegenüber Ihrem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen.
Im Personalausweis ist mittlerweile ein Computer-Chip im Inneren der Karte, der es ermöglicht, dass Sie Ihren neuen Ausweis noch vielseitiger nutzen können als bisher – mit der Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion. Der neue Personalausweis hat die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen, diese dadurch zu verbessern und Ihnen so zu helfen, Zeit und Geld zu sparen.
Die neue Ausweiskarte kann aber auch genauso wie bisher als so genannter Sichtausweis verwendet werden. Die Nutzung der neuen elektronischen Funktionen ist also vollkommen freiwillig.
Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.
Gültigkeitsdauer
Vorläufige Personalausweise werden in unserer Meldestelle sofort ausgestellt.
Personalausweise werden in unserer Meldestelle beantragt und in der Bundesdruckerei gedruckt. Es dauert ca. 2 Wochen bis Sie den Personalausweis abholen können (Abholung im Zimmer 206/208). Sie erhalten einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei nach Hause geschickt. In diesem befindet sich Ihre 5-stellige Transport-PIN, die PUK und das Sperrkennwort. Vor Erhalt dieses PIN-Briefes wird der Ausweis nicht in der Meldestelle abholbereit sein. Sollten Sie nach 3 Wochen jedoch noch immer keinen PIN-Brief erhalten haben, rufen Sie bitte die u. a. Durchwahlen an, um zu klären, ob Ihr Personalausweis evtl. dennoch bereits fertiggestellt und an die Gemeinde übersandt wurde.
Von der Ausweispflicht können befreit werden
Notwendige Unterlagen
Erstbeantragung von Personalausweisen
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren
Beantragung von Personalausweisen
Vorläufiger Personalausweis
Gebühren
Personalausweis für Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
Personalausweis für Antragsteller über 24 Jahren: 37,00 EUR
vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Inhaber von Personalausweisen
Weitere Informationen
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik Deutschland genügt.
Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
Der Pass darf nur Deutschen ausgestellt werden. Er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Einführung elektronischer Reisepässe am 01.11.2005
Am 01.11.2005 führte die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten ein. Rechtsgrundlage dafür war eine am 18.01.2005 in Kraft getretene EG-Verordnung. Der Chip im ePass enthält zunächst die üblichen Passdaten und das Lichtbild.
Seit 01. November 2007 werden zusätzlich zwei Fingerabdrücke digital gespeichert.
Gültigkeitsdauer
Vorläufige Reisepässe werden in unserer Meldestelle ausgestellt.
Reisepässe werden in unserer Meldestelle beantragt und in der Bundesdruckerei gedruckt.
Es dauert ca. 4 Wochen bis Sie den Reisepass abholen können. Das Dokument liegt dann in der Bürgerinformation zur Abholung bereit.
Notwendige Unterlagen
Beantragung von Reisepässen bei Jugendlichen unter 18 Jahren
Beantragung von Reisepässen bei Bürgern über 18 Jahren
Vorläufiger Reisepass
Gebühren
bis vollendetem 24. Lebensjahr: 37,50 EUR
ab vollendetem 24. Lebensjahr: 60,00 EUR
vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
Die Gebühren sind am Tage der Antragstellung fällig.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Inhaber von Pässen
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