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Gewerbeangelegenheiten

Hinweise, Informationen und Verordnungen rund um gewerbliche Angelegenheiten für Unternehmen und Gewerbe in der Gemeinde Panketal.

 

Der zukünftige Gewerbetreibende ist per Gesetz § 14 Gewerbeordung verpflichtet den Beginn, die Erweiterung und die Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden der Gemeinde Panketal suchen dafür das Verwaltungsgebäude  in der Schönower Straße 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Handelregisterauszug für juristische Personen
  • Gesellschaftsvertrag für noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen
  • Reisepass bei ausländischen Personen
  • Meldebescheinigung bei ausländischen Gewerbetreibenden
  • Arbeitserlaubnis für nicht EU-Bürger

Hinweis
Die Gewerbeanmeldung beinhaltet nicht die bauplanungsrechtliche bzw. bauordnungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes in dem jeweiligen Wohn- bzw. Baugebiet. Unter Umständen kann hier ein Bauantragsverfahren (auch bei Umnutzungen z.B. von Wohn- in Büro- bzw. Praxisräume oder von Garagen in Kfz-Werkstattgebäude) gem. § 54 Brandenburgische Bauordnung erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich vor Anmeldung des Gewerbes im Planungsamt der Gemeinde Panketal (Herr Pladeck - 030/94511170) zur planungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres Gewerbes.

Gebühren

2.1.1 Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung – GewO)  
2.1.1.1 Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)  
2.1.1.1.1 natürliche Person nach Zeitaufwand, mindestens 30,00
2.1.1.1.2 juristische Person  
2.1.1.1.2.1 mit einem gesetzlichen Vertreter nach Zeitaufwand, mindestens 55,00
2.1.1.1.2.2 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter nach Zeitaufwand, mindestens 15,00
2.1.1.1.3 Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes – BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00
2.1.1.2 Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 2a GewO)  
2.1.1.2.1 natürliche und juristische Person 25,00
2.1.1.2.2 Bei einer Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00
2.1.1.3 Gewerbeabmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO) 10,00
Rechtsgrundlagen
  • Gewerbeordnung
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Downloads

Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO (PDF)

Gewerbe-Abmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO (PDF)

Gewerbe-Ummeldung nach § 14 GewO oder § 55 GewO (PDF)

Gewerbe-Beiblatt für gesetzliche Vertreter nach § 14 GewO oder § 55 GewO (PDF)

§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung

§ 34c Gewerbeordnung

Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter auftritt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Bürger der Gemeinde Panketal sucht zur Antragstellung das Verwaltungsgebäude in der Schönower Str. 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • Betriebsbeschreibung (Größe der Büros, Geschäftszeiten, Stellplätze)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister / Meldestelle
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis / Amtsgericht
  • Bescheinigung in Steuersachen /  Finanzamt
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsverzeichnis / Onlineportal
  • Auskunft Insolvenzverfahren / Insolvenzgericht

Gebühren

2.2.6 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter  
2.2.6.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO) 510,00
2.2.6.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Darlehensvermittlergewerbes mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO) 510,00
2.2.6.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GewO) 510,00
2.2.6.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GewO) 510,00
2.2.6.5 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Wohnimmobilienverwaltergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 GewO) 580,00
2.2.6.6 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO) 695,00
2.2.6.6.1 beschränkt sich die Erlaubnis nach Tarifstelle 2.2.6.6 nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO, verringert sich die Gebühr jeweils um 58,00
2.2.6.7 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 GewO) 580,00
2.2.6.8 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 1 GewO) 580,00
2.2.6.9 bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.6.1 bis 2.2.6.8 verringert sich die Gebühr um 255,00
2.2.6.10 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6.11 Anordnung der Vorlage und Prüfung der Weiterbildungsnachweise (§ 15b Absatz 3 der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) Zeitgebühr,
jedoch mindestens 68,00

 

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung /GewO)
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

 

Ohne Erlaubnispflicht, lediglich Gewerbeanmeldung erforderlich.

Werden Speisen und Getränke angeboten ist die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage an eine Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.

Beides erhalten Sie in der Meldestelle.

§ 34a Gewerbeordnung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bürger der Gemeinde Panketal suchen dafür das Verwaltungsgebäude in der Schönower Str. 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • Handelsregisterauszug für juristische Personen
  • Führungszeugnis (unbeschränkte Auskunft) zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister / Meldestelle
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis / Amtsgericht
  • Auskunft in Steuersachen / Finanzamt
  • Mittel- und Haftpflichtversicherungsnachweis / Versicherung
  • Unterrichtungsnachweis durch die Industrie- und Handelskammer
  • Auskunft Vollstreckungsportal / online
  • Auskunft Insolvenzverfahren / Insolvenzgericht
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde

 

Gebühren

2.2.4 Bewachungsgewerbe  
2.2.4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 GewO) 145,00 – 1 450,00
2.2.4.2 Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden oder Betriebsleiters (§ 34a Absatz 1 Satz 10 der GewO) 37,00 – 313,00
2.2.4.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4.4 Überprüfung der Qualifikation bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung und Unterrichtung über das Wahlrecht (§ 13 der Bewachungsverordnung – BewachV) nach Zeitaufwand, mindestens 30,00
2.2.4.5 Erstmalige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 16 Absatz 1 BewachV (§ 16 Absatz 2 Satz 3 BewachV) nach Zeitaufwand, mindestens 40,00
2.2.4.6 Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 16 Absatz 1 BewachV (§ 16 Absatz 4 BewachV) 37,00 – 313,00

 

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung /GewO)
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

 

 

 

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür suchen Sie das Verwaltungsgebäude in der Schönower Straße 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • Betriebsbeschreibung (Größe der Betriebsräume, Geschäftszeiten, Stellplätze)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister / Meldestelle
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis / Amtsgericht
  • Bescheinigung in Steuersachen / Finanzamt
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel u. Sicherheiten
  • Versicherungsnachweis
  • Handelsregisterauszug für juristische Personen

Gebühren
von 102,50 EUR bis 921,00 EUR

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht, Leistungen anbietet oder als Schausteller tätig ist. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Bürger der Gemeinde Panketal suchen das Verwaltungsgebäude in der Schönower Straße 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • ein Lichtbild
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister / Meldestelle
  • Bescheinigung in Steuersachen / Finanzamt
  • Haftpflichtversicherung für Schausteller

Gebühren

2.2.9 Reisegewerbe  
2.2.9.1 Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)  
2.2.9.1.1 unbefristet 45,00 – 566,00
2.2.9.1.2 befristet, je angefangenes Jahr 30,00 – 300,00
2.2.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO) 50 Prozent von Tarifstelle 2.2.9.1.2
2.2.9.3 Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO) 35,00 – 160,00
2.2.9.4 Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Absatz 2 GewO) 18,00
2.2.9.5 Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO) 15,00 – 150,00
2.2.9.6 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Absatz 2 GewO) 15,00 – 150,00
2.2.9.7 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 GewO) 23,00
2.2.9.8 Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO) 23,00
2.2.9.9 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO) 11,00 – 145,00
2.2.9.10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO) 29,00 – 116,00

 

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung /GewO)
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Link

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

Schank- und Speisewirtschaft nach Brandenburgischen Gaststättengesetz

Der zukünftige Betreiber in der Gemeinde Panketal sucht 4 Wochen vorher das Verwaltungsgebäude in der Schönower Straße 105 auf.

Für den Ausschank von alkoholischen Getränken werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Handelsregisterauszug für juristische Personen
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO / Meldestelle
  • Bescheinigung in Steuersachen / Finanzamt

Gebühren

2.1.1.1 Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)  
2.1.1.1.1 natürliche Person nach Zeitaufwand, mindestens 30,00
2.1.1.1.2 juristische Person  
2.1.1.1.2.1 mit einem gesetzlichen Vertreter nach Zeitaufwand, mindestens 55,00
2.1.1.1.2.2 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter nach Zeitaufwand, mindestens 15,00
2.1.1.1.3 Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes – BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00
2.1.1.2 Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 2a GewO)  
2.1.1.2.1 natürliche und juristische Person 25,00
2.1.1.2.2 Bei einer Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00
2.1.1.3 Gewerbeabmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO) 10,00

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung
  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Geschäftsrauminhaber sucht dafür das Verwaltungsgebäude in der Schönower Straße 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister / Meldestelle
  • Bescheinigung in Steuersachen / Finanzamt
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Vollstreckungsportal / Amtsgericht / online
  • Miet- oder Pachtvertrag
  • Lageplan
  • baurechtliche Abnahme
  • Nutzungsänderung

Gebühren

2.2.1 Schaustellen von Personen  
2.2.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a Absatz 1 GewO)  
2.2.1.1.1 mit unbeschränkter Geltungsdauer 145,00 – 869,00
2.2.1.1.2 mit beschränkter Geltungsdauer 58,00 – 350,00
2.2.1.2 Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO) 25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 Gewerbeordnung)
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist. Sollen Spielgeräte in der Gemeinde Panketal aufgestellt werden, so suchen Sie das Verwaltungsgebäude in der Schönower Straße 105 auf.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde / Meldestelle
  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister / Meldestelle
  • Bescheinigung in Steuersachen /  Finanzamt
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Vollstreckungsportal /  Amtsgericht und online
  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Gebühren

2.2.2 Spiele mit Gewinn  
2.2.2.1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit  
2.2.2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 GewO) 150,00 – 1 159,00
2.2.2.1.2 Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)  
2.2.2.1.2.1 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV 100,00
2.2.2.1.2.2 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 SpielV 150,00
2.2.2.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Absatz 1 GewO) 35,00 – 300,00
2.2.2.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen  
2.2.2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Absatz 1 GewO) 300,00 – 3 000,00
2.2.2.3.2 Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO) 25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2.3.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr

 


Link

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (PDF)

Erklärung zur Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (PDF)

Weitere Informationen

Wirtschaft

Gewerbezentralregister und Gewerbesteuer

für Unternehmen in der Gemeinde Panketal

Auszug Gewerbezentralregister

Gewerbesteuer

Wirtschaft

Standortfaktoren

der Gemeinde Panketal für Unternehmen und Investoren

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WITO Barnim GmbH

Wirtschafts- und Tourismusentwicklungs-gesellschaft für den Landkreis Barnim

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