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Kostenübernahme & Rechtsanspruch

Kitakostenübernahme, Kitarechtsanspruch und Rechtsanspruchsprüfung

Rechtsanspruch
Gemäß  § 1 Kitagesetz des Landes Brandenburg, haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreung und Versorgung in Kindertagesstätten.

Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesentheit wegen Erwerbsbesuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiterhin betreut werden.
Der Anspruch ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt.

Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Ewerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbsuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich machen.

Die Prüfung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung erfolgt durch den Landkreis Barnim (Jugendamt).

Kostenübernahme für die Betreuung außerhalb der Gemeinde Panketal
Laut Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) § 5, gibt es ein Wunsch- und Wahlrecht bei denen Leistungsberechtigte das Recht haben zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Wünscht der Leistungsberechtigte die Einbringung einer genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarung besteht, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Einbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes geboten ist. Grundlage für die Erteilung einer Kostenübernahme ist u. a. das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung sowie des Wunsch- und Wahlrechts, welches durch den Landkreis Barnim (Jugendamt) geprüft wird.

Notwendige Unterlagen
Den Antrag zur Feststellung des Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung  sowie zum Wunsch- und Wahlrecht erhalten Sie beim Landkreis Barnim,
Am Markt 1, 16225 Eberswalde (www.barnim.de) oder bei der Gemeinde Panketal, Kitaverwaltung, Zimmer 212.

Gebühren
lt. Satzung

Links

Kitagesetz

Antrag auf Feststellung des bedingten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung

Antrag Wunsch- und Wahlrecht Berlin