Die Bauleitpläne, der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, zielen auf die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung und auf die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 Baugesetzbuch - BauGB). Aufgrund der Gebundenheit der Bauleitplanung an Grund und Boden lassen sich bodenrechtliche Spannungen während der Planungsprozesse nicht ausschließen. Die Ziele der Bauleitplanung lassen sich nicht immer erreichen, ohne in den in Artikel 14 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Eigentumsschutz eingreifen zu müssen. Deshalb bestimmt Art. 14 Abs. 2 GG auch, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen hat. Durch diese „Sozialgebundenheit“ des Eigentums wird der Gesetzesvorbehalt des GG gerechtfertigt, Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetze – in diesem Fall durch das Baugesetzbuch – zu bestimmen.
Bauleitplanung erfolgt als Prozess in Planungsphasen. Dieser Prozess umfasst die Erfassung des gegenwärtigen Zustandes (Ausgangssituation für die Planung), die Prognose künftiger Entwicklungen (z.B. Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Verkehrsentwicklung etc.) und das daraus zu entwickelnde Konzept für die geordnete städtebauliche Entwicklung (Ziel der Planung). Im Prozess der Bauleitplanung ist grundsätzlich jedermann „beteiligungsberechtigt“, ohne dass ein besonderes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Planung bestehen oder begründet werden muss. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 BauGB sollen die Bürger möglichst optimal über die grundsätzlichen Fragen der Planung unterrichtet werden. Die von den Bürgern vorgebrachten Anregungen sind in den Abwägungsprozess der Gemeinde einzustellen und zu behandeln.
Die Gemeinde folgt in Ausübung ihrer Planungshoheit dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.
Im Ergebnis der Planung soll der bestmögliche Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen und die Koordination der vielschichtigen und dem Aufgabenbereich nach unterschiedlichen Interessen und Aktivitäten der Träger öffentlicher Belange erreicht sowie die geplante städtebauliche Ordnung angemessen durchgesetzt werden.
Letztlich ist es also Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Während der Flächennutzungsplan (FNP) die beabsichtigte Bodennutzung zeichnerisch und textlich darstellt, setzt der Bebauungsplan (B-Plan) die zulässige bauliche Nutzung der in seinem Geltungsbereich liegenden einzelnen Grundstücke rechtsverbindlich fest. Damit schafft die Gemeinde zur Verwirklichung ihrer Zielvorstellungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes räumlich begrenztes Recht.
Die Bauleitpläne der Gemeinde Panketal sind während der Sprechzeiten und auch digital im PDF-Format unter den Rubriken Bebauungspläne und Flächennutzungsplan einsehbar.
Informationen zu den rechtskräftigen Teil-Flächennutzungsplänen und zu den Neuaufstellungsverfahren