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Standesamt

Beglaubigung von Abschriften

Abschriften von Urkunden, die von einer Behörde selbst ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, können amtlich beglaubigt werden.

Zur Vorlage müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen (Kopien können bereits mit beigebracht werden). Dies können Zeugnisse, Bescheinigungen, SV-Bücher u. v. m. sein. Ebenso werden Unterschriften beglaubigt, diese müssen in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden.

Nicht beglaubigt werden Personenstandsurkunden wie Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden. Dazu wenden Sie sich bitte an das jeweilige  Ausstellungsstandesamt.

Gebühren
pro Beglaubigung 2,50 Euro
1 Kopie A4 0,25 Euro

 

Beglaubigung von Unterschriften

Die Beglaubigung einer Unterschrift darf nur durch eine Behörde vorgenommen werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Notwendige Unterlagen
Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen und anerkannt wird. Der Personalausweis ist vorzulegen.

Gebühren
Gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Panketal werden für die Beglaubigung von Unterschriften Gebühren in Höhen von 2,50 Euro erhoben.