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Bebauungspläne

B-Plan „Neu-Buch“ OT Schwanebeck
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1 "Bebauung Neu Buch", Ortsteil Schwanebeck

Die Gemeindevertretung Panketal hat in öffentlicher Sitzung am 15.10.2018 auf der Grundlage des § 10 BauGB den Entwurf der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Bebauung Neu Buch“ als Satzung beschlossen.

Die zugehörige Begründung, Planstand 09.08.2018 wurde gebilligt.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung wird begrenzt durch die Rathenaustraße im Norden, den Lindenberger Weg im Osten, im Süden durch die Flurstücke 1112, 22/3, 14 und teilweise 20/2 sowie im Westen durch östlich der Rathenaustraße liegende Ackerflächen. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Bekanntmachung des Beschlusses tritt die Aufhebung des VEP Nr. 1 „Bebauung Neu Buch“ in Kraft.

Jedermann kann den aufgehobenen Vorhaben- und Erschließungsplan, die dazugehörige Begründung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB ab dem 15.1.2019 in der Gemeinde Panketal, Schönower Str. 105, 16341 Panketal, Raum 104 während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Darüber hinaus ist der aufgehobene VEP auch auf der Internetseite der Gemeinde Panketal unter www.panketal.de einsehbar.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die in § 214 Abs. 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Panketal unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistungen schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen sind, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Neu Buch Internetseit

Bekanntmachung Aufhebungsbeschluss (PDF)

Planunterlagen aufgehobener VEP Nr. 1 "Neu Buch"