Alle Steuern, die durch die Gemeinde Panketal an ihre Bürgerinnen und Bürger erhoben werden, sowie die dazugehörigen Formulare und Informationen finden Sie hier im Überblick.
Am 10. Dezember 2024 wurden von der Panketaler Gemeindevertretung in einer Sondersitzung die neuen Grundsteuerhebesätze festgelegt. Diese betragen nun 190 % für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) und 150 % für die Grundsteuer B (Wohngebäude). Die vom Finanzministerium errechneten aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer A und B in Panketal sind am 29. November 2025 unter www.grundsteuer.brandenburg.de online gestellt worden. Auf Grundlage der nun beschlossenen Hebesatzsatzung erhalten die Bürger dann bis Mitte Januar ihre ab dem 01. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuerbescheide.
Unter www.grundsteuer.brandenburg.de können Sie auch die aufkommensneutralen Hebesätze aller anderen Brandenburger Kommunen in Erfahrung bringen und umfangreiche Informationen zur Grundsteuerreform erhalten.
Der Grundsteuerzahlbetrag wird aus einer Multiplikation von Grundsteuermessbetrag und Grundsteuerhebesatz berechnet. Der Grundsteuermessbetrag wird auf Grundlage der Angaben der Grundstückseigentümer vom Finanzamt festgesetzt. Die Panketaler Gemeindeverwaltung ist bei der Erstellung ihrer Grundsteuerbescheide an diese Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Dabei ist unerheblich, ob der Bürger beim Finanzamt einen Einspruch gegen den Bescheid zum Grundsteuermessbetrag eingelegt hat. Solange dieser Grundlagenbescheid vom Finanzamt nicht aufgehoben bzw. abgeändert ist, ist der Grundstückseigentümer auf Grundlage des dort festgesetzten Grundsteuermessbetrages gegenüber der Gemeinde Panketal verpflichtet, den aus der Multiplikation von Grundsteuerhebesetz und Grundsteuermessbetrag zu zahlenden Grundsteuerbetrag zu entrichten.
Sollten Sie mit dem Bescheid zu ihrem Grundsteuermessbetrag nicht einverstanden sein, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt in der Tramper Chaussee 5 in 16225 Eberswalde. Sie können bei Fragen zur Grundsteuerreform auch dem vom Land Brandenburg eingerichteten Chat unter www.grundsteuer.brandenburg.de verwenden.
Einsprüchen gegen den von der Gemeinde Panketal erstellten Grundsteuerbescheid können seitens der Gemeinde in der Regel nur abgeholfen werden, wenn Ihnen ein fehlerhafter Grundsteuerbescheid zugegangen ist, bei dem zum Beispiel das dort angegebene Grundstück am 1. Januar 2025 nicht in Ihrem Eigentum war oder bei dem ein falscher Grundsteuermessbetrag oder Grundsteuerhebesatz angegeben ist.
Jens Hünger
Kämmerer
Die Gemeinde Panketal ist auf der Basis des Gewerbesteuergesetzes berechtigt, Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (soweit er im Inland betrieben wird) und seine objektive Ertragskraft.
Besteuerungsgrundlagen sind der Gewerbeertrag. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages sind die jeweils zuständigen Finanzämter der hebeberechtigten Gemeinde verantwortlich.
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde Panketal auf Grund des einheitlichen Steuermessbetrages mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben. Der Hebesatz beträgt zur Zeit 300 %.
Gegenüber dem Steuerpflichtigen wird die Gewerbesteuer für vorangegangene, laufende und zukünftige (Gewerbesteuer-Vorauszahlung) Jahre mit einem entsprechenden Bescheid festgesetzt.
Die Regelungen des Grundsteuergesetzes berechtigen die Gemeinde, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde Panketal wird in der Regel auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes durchgeführt. Entscheidend für die Höhe des Messbetrages sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks. Die Grundsteuer unterscheidet sich nach der Besteuerung für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) und für Grundstücke und/oder Gebäude (Grundsteuer B). Mit einer Grundsteuer B sind auch Gebäude auf fremden Grund und Boden wie z.B. Garagen und Gartenlauben steuerlich zu veranlagen.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 190 % und für die Grundsteuer B 150 %.
Die Grundsteuer richtet sich stets nach den Verhältnissen zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Das bedeutet, dass Veränderungen, die im Laufe des Jahres eintreten, erst mit Beginn des folgenden Jahres berücksichtigt werden können. Bei Verkauf eines Gebäudes/ Grundstücks ist der "alte" Eigentümer also noch bis Ende des Jahres, in dem der Verkauf getätigt wurde, steuerpflichtig.
Bei Verkauf eines Grundstücks/Gebäudes werden die Verkäufer gebeten, eine entsprechende Mitteilung bzw. eine Kopie des Kaufvertrages an die Gemeinde Panketal, Sachgebiet Steuern, zu tätigen bzw. zu senden. Das ermöglicht ggf. eine schnellere Bearbeitung durch die Gemeinde und beim zuständigen Finanzamt.
Downloads
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Panketal erhoben. Steuerpflichtig ist der Halter eines oder mehrerer Hunde(s) im Gemeindegebiet. Der Hund/die Hunde ist/sind vom Halter unverzüglich nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug ins Gemeindegebiet bzw. 8 Wochen nach der Geburt bei der Gemeinde Panketal, im Steueramt, anzumelden. Es ist anzugeben, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg handelt oder nicht. Ein Hund kann bis zu 2 Monate zur Probe gehalten werden, ohne dass es einer Anmeldung bedarf. Bei der Anmeldung des Hundes/der Hunde erhält der Hundehalter eine (gebührenfreie) Hundemarke, welche beim Hund sichtbar am Halsband zu befestigen ist. Die Hundemarken sind unbefristet gültig.
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem er ihn veräussert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund verstorben, abhanden gekommen ist oder der Halter aus dem Gemeindegebiet weggezogen ist, wieder abzumelden. Bei Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt ist eine Kopie der Bescheinigung über die Einschläferung einzureichen. Bei Abgabe oder Verkauf des Tieres nennen Sie uns bitte die Anschrift des neuen Halters. Wenn möglich, ist die Hundemarke bei der Abmeldung mit abzugeben. Die An- und Abmeldung erfolgt schriftlich. In der Steuerabteilung liegen entsprechende Formulare aus bzw. können diese hier runtergeladen werden.
Die Hundesteuer wird jährlich erhoben nach folgendem Steuersatz
für den 1. Hund | 46,00 EUR |
für den 2. Hund | 76,00 EUR |
für jeden weiteren Hund | 122,00 EUR |
für den 1. gefährlichen Hund | 409,00 EUR |
für jeden weiteren gefährlichen Hund | 512,00 EUR |
Die Hundesteuer kann überwiesen werden oder kann im Lastschrifteinzugsverfahren durch die Gemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht werden.
Sofern es sich beim Hund um einen „Mischling“ handelt, ist die entsprechende Kreuzung anzugeben.
Bei Verlust der Hundemarke erhält der Hundehalter in der Steuerabteilung der Gemeinde Panketal gegen eine Verwaltungsgebühr eine Ersatzhundemarke.
Neben der steuerlichen Anmeldung ist auch ein jeder Hund nach der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg beim Ordnungsamt unverzüglich anzumelden.
Notwendige Unterlagen
Hundepass bzw. Impfausweis (wenn vorhanden)
Downloads
Formular zur Anmeldung eines Hundes (PDF)
Antrag auf Steuerbefreiung von der Hundesteuer (PDF)
Antrag auf Steuerermäßigung von der Hundesteuer (PDF)
Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Panketal festgesetzt und erhoben.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Panketal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art, wie das Ausspielen von Geld (Apparate mit Gewinnmöglichkeit) und das Halten von Musik-, Scherz-, Schau-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit.
Steuerschuldner ist der Eigentümer dieser o.g. Apparate oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur
Ausnutzung überlassen wurde (Aufsteller).
Notwendige Unterlagen
Downloads
Vergnügungssteuersatzung (PDF)
Erklärung zur Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (PDF)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Gemeindesteuer und wird erhoben auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Panketal.
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung inne hat, als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter. Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand (Jahresrohmiete) berechnet.
Der Steuersatz beträgt jährlich 10 % des Mietwertes. Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde Panketal innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Die geforderten Daten zur Zweitwohnung werden auf einem entsprechenden Erklärungsbogen erfasst, welcher im Steueramt der Gemeinde Panketal ausgehändigt wird bzw. als Formular ausgedruckt werden kann.
Notwendige Unterlagen
Mietvertrag der Nebenwohnung (wenn vorhanden)
Links
Zweitwohnungssteuersatzung (PDF)
Erklärung zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Gemeinde Panketal (PDF)