Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung
Anmeldung & Ummeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Sie können sich nur persönlich vor Ort anmelden oder sich durch eine andere Person vor Ort vertreten lassen. Dafür müssen Sie der anderen Person eine Vollmacht mitgeben.
Folgende Unterlagen sind bei einer Anmeldung oder Ummeldung vorzulegen:
- vorhandene Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass
- Geburts- oder Eheurkunde
- ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung (das Formular finden Sie hier im Online-Rathaus),die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Wohnungsgeberbescheinigung
- bei Eigentum: Eigentumsnachweis z.B. den Kaufvertrag/Grundbucheintrag
- ggf. die Einverständniserklärung des abwesenden Sorgeberechtigten und dessen Pass oder Personalausweis
- bei Alleinerziehenden und nicht verheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern ein eine aktuelle (nicht älter als 1 Jahr) Negativbescheinigung vom Jugendamt oder einen Sorgerechtsnachweis
- Scheidungsurteil
- bei Neubauten den Zuteilungsbescheid über die Hausnummer
In Beherbergungsstätten sowie in Hotels besteht erst ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten eine Meldepflicht, sofern man mit einer anderen Wohnung in Deutschland gemeldet ist. Bei Personen, die sich sonst im Ausland aufhalten und noch nicht in Deutschland gemeldet sind, tritt die Meldepflicht bereits nach drei Monaten ein.
Ausgeschlossen von dieser Vorschrift sind Betriebe- und Vereinsheime, Jugendherbergen, Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten.
Der Aufenthalt in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen ist erst ab einem Zeitraum von mehr als drei Monaten meldepflichtig, wenn keine Wohnung in Deutschland besteht.
Abmeldung
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Eine Abmeldung ins Ausland muss nicht persönlich erfolgen, sondern kann auch in schriftlicher Form oder mittels Vollmacht durch eine dritte Person getätigt werden. Dies ist frühestens eine Woche vorher möglich, muss aber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegzug geschehen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes sowie bei der Meldebehörde des Zweitwohnsitzes erfolgen.
Gebühren
Die An-, Ab- und Ummeldung bei der Meldebehörde ist gebührenfrei.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen






