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Hinweisgeberschutz

Mit Inkrafttreten des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes des Landes Brandenburg (KommHinwMeldG) trifft die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Das Brandenburger Kommunale Hinweisgebermeldestellengesetz enthält Verweise auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes. Es verweist auf den sachlichen Anwendungsbereich (§2) und auf Verfahrensvorschriften (§ 17). Ziel des Gesetzes ist es, Hinweise zu ermöglichen und hinweisgebende Personen vor beruflichen Nachteilen wie Kündigung, Diskriminierung oder Repressalien zu schützen. Die Aufgaben der internen Meldestelle sind gesetzlich in § 13 HinschG geregelt. Gemäß § 17 (1) HinSchG versendet die interne Meldestelle spätestens sieben Tage nach der Meldung eine Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person. Innerhalb von drei Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung. Dies ist in § 17 (2) HinSchG geregelt. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Die Rückmeldung darf jedoch nur erfolgen, sofern hierdurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt wurden, nicht beeinträchtigt werden

Es sind folgende Meldekanäle in der Gemeinde Panketal eingerichtet:

  • Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
  • Telefon: 030-94511399
  • Post: Gemeinde Panketal, Meldestellenbeauftragter - persönlich/vertraulich -, Schönower Straße 105, 16341 Panketal

Bei Verstößen gegen sonstige Vorschriften:

Bundesamt für Justiz

Bei Verstößen im Finanzsektor:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bei Verstößen im Kartell- und Wettbewerbsrecht:

Bundeskartellamt