Planungsrecht
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit) richtet sich zunächst danach, ob sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB (Bebauungsplan), innerhalb eines unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.
Liegt eine rechtsverbindliche Bauleitplanung i.S.d. § 30 BauGB nicht vor, so wird geprüft, ob das Vorhaben planungsrechtlich am unbeplanten Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB teilnimmt oder sich außerhalb dessen befindet und dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen ist.
1. Gebiete entsprechend § 30 Baugesetzbuch – Bebauungspläne
Bebauungspläne dienen der Durchsetzung der städtebaulichen Ordnung. Sie enthalten spezielle textliche Festsetzungen, die z.B. die Lage von Nebenanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes rechtsverbindlich festschreiben.
Jeder Bauherr, der innerhalb dieser Plangebiete wohnt und die Errichtung einer Garage/Carports/Nebenanlage beabsichtigt, sollte sich vor der Errichtung im Bauamt der Gemeinde Panketal, Tel. 030/94511-170 über eventuelle Festsetzungen zu Garagen/Carports/Nebenanlagen informieren.
2. Gebiete entsprechend § 34 Baugesetzbuch – unbeplanter Innenbereich
Sofern kein Bebauungsplan vorliegt, sich das Vorhabengrundstück aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage befindet, finden die Regelungen des § 34 BauGB zur planungsrechtlichen Einordnung Anwendung.
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zudem müssen die Anforderungen an Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Hierbei ist z.B. eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten, wenn ein Carport direkt an die Straßenverkehrsfläche gebaut werden soll, die Carports in der näheren Umgebung aber mit einem Abstand von 5 m von der Straßenverkehrsfläche entfernt stehen.
3. Gebiete entsprechend § 35 Baugesetzbuch – Außenbereich
Alle Vorhabengrundstücke, die nicht den beiden vorgenannten Bereichen zugeordnet werden können, liegen im so genannten Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung frei zu halten ist.






