Feuer, Lagerfeuer, Osterfeuer, Brauchtumsfeuer
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).
Da beim Verbrennen von Stoffen immer eine Rauch- und/oder Geruchsentwicklung zu erwarten ist, ist also auch immer mit einer Belästigung zu rechnen, wodurch das Verbrennen dann untersagt ist.
Ein Hinweis dazu: Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Hier ist unbedingt zu beachten, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten nach § 4 Abs. 2 der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig ist. Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden. Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Aber auch bearbeitetes Holz (z. B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf.
Wichtig auch: Für Abfälle gilt generell präventives Abfallverbrennverbot nach dem Abfallgesetz in Verbindung mit entsprechenden Rechtsverordnungen (z. B. Regeln der schon genannten Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung).
Das entzünden eines Holzfeuers ist unter bestimmten Bedingungen jedoch möglich.
Die Anzeige eines Holzfeuers muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Anzeigenden
- Straße des Abrennungsortes
- Datum
- Uhrzeit von XX.XX bis XX.XX
Download & Links
Nähere Informationen zu Holz-/Lagerfeuer
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen
Aktuelle Waldbrandwarnstufen in Brandenburg
Ansprechpartner
Öffentliche Ordnung /Immissionen /Sondernutzung
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225






