Im Folgenden finden Sie Hinweise und Informationen, die die Nutzung des öffentlichen Raums in der Gemeinde Panketal betreffen.
Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde (Rechtsgrundlage: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der geltenden Fassung).
Darüber hinaus ist die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes (dazu gehören auch Gehwege) gebührenpflichtig.
Daraus ergibt sich, dass für jede nicht Verkehrszwecken dienende Nutzung (z. B. Materiallagerung, Abstellen von Containern, Baugeräten usw. oder gewerbliche Nutzungen) vor der beabsichtigten Nutzung ein Antrag auf Erlaubnis bei der Gemeinde zu stellen ist. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubniss erteilt ist.
Es sollte also in jedem Falle vorher geprüft werden, ob eine Sondernutzung überhaupt notwendig ist. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, bei der kein öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden muss. Sollte es in Ausnahmefällen jedoch nicht anders möglich sein, wenden Sie sich bitte vorher an das Ordnungsamt, so dass geprüft werden kann, ob und welche Erlaubnisse notwendig sind, da nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes für übermäßige, nicht Verkehrszwecken dienende Straßennutzung auch eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund erforderlich sein kann. Den Antrag für diese Erlaubnis stellen Sie bitte rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vorher, beim der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim.
Wer eine Sondernutzung ohne Erlaubnis vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße, die höher als die Erlaubnisgebühr ist, geahndet werden kann.
Übrigens: Auch Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.
Links
Antrag Sondernutzung (Gemeinde Panketal, Ordnungsamt) (PDF)
Gebühren
Gemäß der Satzung der Gemeinde Panketal über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Panketal (Sondernutzungssatzung) werden für die einzelnen Arten der Sondernutzungen Gebühren erhoben. Die Straßenverkehrsbehörde des LK Barnim kann ggfs. auch Gebühren für die Erlaubnis fordern.
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
In der Gemeinde Panketal gilt uneingeschränkt die Baumschutzverordnung des Landkreises Barnim.
Zuständig für alle sich hieraus ergebenden Fragen:
Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Landkreis Barnim
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Tel. 03334/2141543
Baumfällanträge werden direkt beim Landkreis Barnim gestellt.
Die Gemeinde Panketal erteilt keine Baumfällgenehmigungen.
Für die Unterhaltung und Pflege der gemeindlichen Straßenbäume hingegen ist die Gemeinde Panketal selbst verantwortlich. Sollte von einem Straßenbaum Gefahr ausgehen, informieren Sie bitte unter Angabe der Baumnummer den Fachdienst Orts- und Umweltplanung unter Tel. 030/94511 -166.
Downloads & Links
Brandenburgisches Naturschutzgesetz (PDF)
Informationen zum Baumbestand der Gemeinde Panketal (PDF)
Sturm und Windbruch bei Bäumen (PDF)
Frau Bergmann
Tel. 030/94511-166
Zimmer 125
Private Veranstaltungen und Feste sind nicht anzumelden.
Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung grundsätzlich anzumelden. Ausnahmen hierfür gibt es bei Martinsumzügen und ähnlichen ortsüblichen Prozessionen. Diese bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO mehr, sofern folgende Bedingungen vorliegen:
In allen anderen Fällen ist ein Antrag an die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen. Auskünfte dazu erteilen die Mitarbeiter der unteren Straßenverkehrsbehörde (SVB) unter der Tel.-Nr. 03334-214 1 434. Beachten Sie bitte bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum die Hinweise der SVB. Mit dem Antrag ist auch eine Versicherungsbestätigung einzureichen.
Alle Informationen und Formulare
Bei privaten Feiern ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, wenn die Veranstaltung oder Feier in die Zeit die gesetzlich festgelegten Nachtruhe (22.00–6.00 Uhr) fällt. Dieser Antrag ist für öffentliche wie für private Veranstaltungen und Feiern zu stellen (siehe Nachtruhe). Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der Nachtruhe erfolgt formlos. Der Antrag soll enthalten:
Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vorher bei der Behörde einzureichen, andernfalls kann dieser nicht berücksichtigt werden. Eine fristgerechte Antragstellung garantiert keinen positiven Bescheid, da in jedem Fall das Wohl der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Einzelnen abgeprüft werden muss.
Anmeldung einer Veranstaltung unter freiem Himmel (privat) (PDF)
Ausnahmegenehmigung für Nachtruhe
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).
Da beim Verbrennen von Stoffen immer eine Rauch- und/oder Geruchsentwicklung zu erwarten ist, ist also auch immer mit einer Belästigung zu rechnen, wodurch das Verbrennen dann untersagt ist.
Ein Hinweis dazu: Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Hier ist unbedingt zu beachten, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten nach § 4 Abs. 2 der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig ist. Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden. Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Aber auch bearbeitetes Holz (z. B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf.
Wichtig auch: Für Abfälle gilt generell präventives Abfallverbrennverbot nach dem Abfallgesetz in Verbindung mit entsprechenden Rechtsverordnungen (z. B. Regeln der schon genannten Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung).
Das entzünden eines Holzfeuers ist unter bestimmten Bedingungen jedoch möglich.
Die Anzeige eines Holzfeuers muss folgende Angaben enthalten:
Download & Links
Nähere Informationen zu Holz-/Lagerfeuer
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen
Aktuelle Waldbrandwarnstufen in Brandenburg
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
In Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr (Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1 Anwendungsbereich).
Das Sprengstoffgesetz ist durch Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzt, die Einzelheiten näher regeln.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden.
Rechtsgrundlage: Sprengstoffgesetz (SprengG) vom 17.04.1986 in der geltenden Fassung.
Wer ein Feuerwerk ohne die erforderliche Genehmigung abbrennt, handelt ordnungswidrig.
Downloads
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (PDF)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
Die Hausnummernvergabe erfolgt in der Gemeindeverwaltung Panketal, Abt. Ordnungsamt. Dazu ist ein formloser Antrag mit der Herreichung eines Lageplanes in dem die vorhandene Nachbarbebauung mit deren Hausnummer erkennbar ist, notwendig.
Notwendige Unterlagen
Lageplan mit dargestellter Nachbarbebauung und deren Hausnummern.
Gebühren
keine
Downloads
Antragsformular für Hausnummernvergabe (PDF)
Frau Berliner
Tel. 030/94511-126
Zimmer 223
Für viele Grundstückseigentümer ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Häuser und eingezäunte Grundstücke mit einer Hausnummer (Grundstücksnummer) gekennzeichnet werden. Ohne die Hausnummer wäre beispielsweise die Zustellung von Briefen und Paketen erheblich erschwert. Weiterhin kann diese das schnellere Auffinden eines Grundstückes für Rettungskräfte (Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen) sowie Havariedienste erleichtern, um Ihnen in Notsituationen zur Hilfe zu kommen. Leider sind inzwischen immer mehr Grundstücke ohne diese Nummer.
Aus dem Grund hat die Gemeindevertretung Panketal eine Grundstücks- / Hausnummernverordnung erlassen. Die Verordnung ist im Amtsblatt Nr. 03/06 veröffentlicht. Sie tritt ab 01.07.2006 in Kraft. Darin ist geregelt, dass jedes bebaute bzw. jedes eingezäunte Grundstück mit einer von der Gemeinde Panketal festgesetzten Hausnummer zu versehen ist. Diese Nummer ist vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten so anzubringen, dass sie von der Straße aus deutlich erkennbar und auch bei Dunkelheit gut sichtbar ist. Sie wird mit arabischen Ziffern und ggf. Buchstaben dargestellt. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Downloads
Grundstücks- und Hausnummernverordnung (PDF)
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
Herr Hohn
Tel. 030/94511-156
Zimmer 221
Hundekot – ein ständiges Ärgernis
Hunde sind Freunde des Menschen, Spielgefährten für unsere Kinder und treue Partner für jung und alt. Deshalb mögen viele Menschen Hunde. Aber nicht ihre Hinterlassenschaften! Schon gar nicht auf Spielplätzen, Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder Wiesen, wo sie zu einer Gesundheitsgefahr und einer Belastung der Allgemeinheit werden.
Wenn Sie also mit Ihrem Hund Gassigehen, lassen Sie bitte seine Haufen wieder verschwinden! Einfach mit einer Plastiktüte überstülpen, Haufen aufnehmen und bei nächster Gelegenheit entsorgen.
Übrigens, der hinterlassene Hundehaufen auf öffentlichen Flächen ist kein Kavaliersdelikt sondern eine Ordnungwidrikeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 unterscheidet zwischen große Hunde, Hunde bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit widerlegt werden kann sowie Hunde, deren Gefährlichkeit nicht widerlegt werden kann.
Gemäß § 6 HundehV des Landes Brandenburg sind alle großen Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm anzeigepflichtig.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 8 HundehV gelten darüber hinaus weitere Erfordernisse.
Notwendige Unterlagen
Das Führungszeugnis wird bei der Meldestelle der Gemeinde Panketal beantragt.
Gebühren
Für die Beantragung eines Führungszeugnis wird gemäß Bundeszentralregistergesetz eine Gebühr von 13,00 EUR erhoben.
Die Kosten für einen Mikrochip-Transponder müssen beim jeweiligen Tierarzt erfragt werden.
Links
Formular zur Anmeldung eines Hundes (PDF)
Formular zur Anmeldung eines Hundes (§ 6 Hundehalterverordnung) (PDF)
Hinweise zur Anzeigepflicht von Hunden (PDF)
Herr Hohn
Tel. 030/94511-156
Zimmer 221
Jeder Bürger ist ständig sowohl im Berufs- als auch im Privatleben mit den verschiedensten Geräuschkulissen konfrontiert. Dabei ist das Lärmempfinden oft sehr unterschiedlich ausgeprägt und auch von der jeweiligen Verfassung und Situation eines Einzelnen abhängig. Daher wird auch nicht immer das subjektive, persönliche, momentane Empfinden eines Einzelnen Gradmesser für objektiv unzulässigen Lärm sein können.
Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Lärmschutzvorschriften regeln Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden.
So wurden z. B. gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe (s.u.) im Landesimmissionsschutzgesetz und zum Schutz der Sonn- und Feiertage im Feiertagsgesetz (FTG) geschaffen. Der Sonnabend gilt als Werktag und unterliegt keiner besonderen Schutzregelung.
Auch der Baulärm hat an Bedeutung gewonnen, da zum einen viele Gebäude er- und umgebaut werden, zum anderen vorwiegend ortsnah bzw. innerörtlich gebaut wird. Auch Werterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Grundstücken sind notwendig und wünschenswert, gehören aber auch zu den Arbeiten, die Lärm verursachen.
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Verbänden) sollte die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesem gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Kommt es dabei zu Streitfällen, sollte zuerst die Schiedsstelle angerufen, anderenfalls muss der Zivilrechtsweg beschritten werden.
Das Feiertagsgesetz (FTG) vom 23.03.1991 in der derzeit geltenden Fassung trifft in § 3 Abs. 2 folgende Aussagen zu Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen:
„Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage wiedersprechen sind verboten.“
Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind sowohl privat als auch gewerblich genehmigungs- bzw. erlaubnisbedürftig. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Ausnahmegenehmigungen für private Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind beim Ordnungsamt der Gemeinde Panketal rechtzeitig im Voraus zu beantragen. Gewerbetreibende müssen die Erlaubnis für Bautätigkeit an Sonn- und Feiertagen beim Amt für Arbeitsschutz, Eberswalder Str. 106 in 16225 Eberswalde rechtzeitig im Voraus einholen.
Ohne Erlaubnis dürfen unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum vorgenommen werden. Hierbei ist Rücksicht auf das Wesen des Tages zu nehmen und unnötige Störungen sind zu vermeiden.
Bevor wegen erheblich störendem Lärm Immissionsschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, den Lärm zu unterlassen oder den unvermeidbaren Lärm durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, kann zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung die zuständige Polizeidienststelle alarmiert werden.
Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden.
Sofern die Polizei nicht eingeschaltet wird, kann der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde eine schriftliche Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der/des Lärmverursacher(s), der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen übermittelt werden.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer , Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in Wohngebieten nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.
Für vier Geräte gibt es eine Sonderregelung
Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
(Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002)
Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten (Mittagsruhe)
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.
Sonn- und Feiertage unterliegen gemäß dem Feiertagsgesetz (FTG) einem besonderen Schutz. An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten, verboten, die geeignet sind, die für die Begehung dieser Tage notwendige äußere Ruhe zu stören. Die Sonn- und Feiertage sollen von allen äußerlich bemerkbaren Arbeiten, die normalerweise an Werktagen stattfinden, freigehalten werden. Eine Störung der Feiertagsruhe muss daher nicht unbedingt mit Lärm verbunden sein. Auch visuell wahrnehmbare Handlungen mit werktäglichem Charakter, wie z.B. Handwerksarbeiten am Haus, sind unzulässig. Das Feiertagsgesetz regelt auch Ausnahmen von den Arbeitsverboten. So sind private Gartenarbeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören.
Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen keine Veranstaltungen oder Versammlungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6 Uhr bis 11 Uhr) durchgeführt werden, wenn dadurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Der Karfreitag ist für Christen ein Feiertag von besonderer Bedeutung. Dieser Feiertag genießt daher als sogenannter stiller Feiertag einen über den allgemeinen Feiertagsschutz hinausgehenden Schutz. An diesem Tag sind sowohl öffentliche Tanzveranstaltungen als auch öffentliche Sportveranstaltungen verboten. Auch Veranstaltungen in Räumen von Gaststätten, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind unzulässig.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Ordnungsamt auf Antrag Ausnahmen von der Feiertagsruhe zulassen. Ohne Erlaubnis dürfen unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum vorgenommen werden. Hierbei ist Rücksicht auf das Wesen des Tages zu nehmen und unnötige Störungen sind zu vermeiden. Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind sowohl privat als auch gewerblich genehmigungs- bzw. erlaubnisbedürftig. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Ausnahmegenehmigungen für private Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind beim Ordnungsamt der Gemeinde Panketal rechtzeitig im Voraus zu beantragen. Gewerbetreibende müssen die Erlaubnis für Bautätigkeit an Sonn- und Feiertagen beim Amt für Arbeitsschutz, Eberswalder Str. 106 in 16225 Eberswalde rechtzeitig im Voraus einholen.
Links
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Notwendige Unterlagen
Ein Antrag auf Ausnahme wärend der Nachtruhe ist formlos zu stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Die Erteilung der Genehmigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde.
Gebühren
Für eine erteilte Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren gem. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Panketal an.
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der betroffenen Personen und damit für die öffentliche Sicherheit dar. Zuständig für die Beseitgung von Obdachlosigkeit ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Gemeindegebiet sich der Betroffene aufhält.
Wenn Sie von Obdachlosigkeit betroffen sind oder wenn Ihnen die Obdachlosigkeit droht (z. B. infolge einer Zwangsräumung) oder wenn Sie jemanden kennen, der unfreiwillig obdachlos ist, dann melden Sie sich bitte unverzüglich beim Ordnungsamt der Gemeinde Panketal (Tel.: 030/945 11-155). Ist das Ordnungsamt nicht zu erreichen (z. B. am Wochenende, Nachtstunden), wenden Sie sich bitte an die Polizeiinspektion Bernau (Tel: 03338/ 3610).
Ein persönliches Erscheinen bei der Behörde kann sinnvoll sein, um die für den Einzelnen in Frage kommenden Maßnahmen und weiteren Schritte zur Behebung der Obdachlosigkeit zu besprechen. Dazu sollten sämtliche Unterlagen, welche die Umstände der bevorstehenden Obdachlosigkeit betreffen, zusammengetragen werden. Zu beachten ist, dass die Ordnungsbehörde nur übergangsweise und auch nur in begrenztem Umfang Hilfe leisten kann. Gemäß dem Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe" sollte der Betroffenen alles tun, um aus eigener Kraft die Obdachlosigkeit zu beseitigen.
Rechtsgrundlagen
Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG)
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225
Der Einbau von Pollern dient zur Sicherung und zum Schutz von Gehwegbereichen im öffentlichen Straßenraum gegen Befahren und unzulässiges Parken. Sie werden in unausgebauten Straßen als Provisorium betrachtet. Die Poller erfüllen nicht die Funktion einer Verkehrsleiteinrichtung und dienen nicht der Errichtung eines privaten Parkplatzes. Die Aufstellung durch Dritte ist zu beantragen. Nach positivem Bescheid werden die Poller von der Gemeinde Panketal gegen Erstattung der Anschaffungskosten zur Verfügung gestellt. In der Regel sind runde Kunststoffpoller in der Farbe braun mit eingefrästem Reflektorband mit einem Durchmesser von 12 cm und einer Länge von mindestens 150 cm einzubauen. Die Fertigstellung ist beim Tiefbauamt anzuzeigen.
Notwendige Unterlagen
Links
Brandenburgisches Straßengesetz
Antrag zur Genehmigung für Polleraufstellungen im öffentlichen Straßenraum (PDF)
Anzeige für die Fertigstellung einer Baumaßnahme im öffentlichen Straßenraum (PDF)
Herr Dietrich
Tel. 030/94511-118
Zimmer 104
Herr Schnabel
Tel. 030/94511-117
Zimmer 104
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Panketal regelt den Umfang der Übertragung der Pflichten zur Straßenreinigung incl. des Winterdienstes auf die Anlieger nach Reinigungsklassen.
Rechtsgrundlagen
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Panketal (PDF)
1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung (PDF)
2. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung (PDF)
Brandenburgisches Straßengesetz
Winterliche Gehwegreinigung in der Gemeinde Panketal
Nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen bei der Gehwegreinigung Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und bei einem Reifeninnendruck bis zu 3 bar auch Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingesetzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.
Um Beschädigungen zu vermeiden und um eine Schadenersatzpflicht der betroffenen Firmen auszuschließen, gebe ich für die Gemeinde Panketal als Träger der Straßenbaulast nach § 9a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BrgStrG) nachstehend die Straßen bekannt, deren Gehwege nicht zum Zwecke der winterlichen Reinigung mit Fahrzeugen befahren werden dürfen.
Hierzu zählen sowohl unbefestigte oder promenadenmäßig befestigte Gehwege, die durch die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge durch Abtragung von Material und dem Freilegen von Schieberkappen und anderen Einbauten derart geschädigt werden können, dass sie für Fußgänger eine Gefahr darstellen, als auch neu hergestellte oder sanierte Gehwegflächen, die der Belastung durch Fahrzeuge nicht standhalten. Auch auf Gehwegen, die mit einer Gehbahn aus Betongehwegplatten ausgestattet sind mit einer Breite von 1,50 m und darunter kann eine maschinelle Reinigung mit Winterdienstfahrzeugen nicht durchgeführt werden..
Neben allen unbefestigten Gehwegen sind befestigte Gehwege in folgenden Straßen davon betroffen:
Ahornallee, Edelweißstraße, Friedensstraße, Händelstraße, Heinestraße, Hufelandstraße, Humboldtweg, Ilsenburger Straße, Kastanienallee, Lahnstraße, Moselstraße, Ohmstraße, Schillerstraße, Schumannstraße, Thalestraße, Uhlandstraße, Wernigeroder Straße, Winklerstraße, Zelterstraße
Herr Hohn
Tel. 030/94511-156
Zimmer 221
In 291 Straßen der Gemeinde Panketal sind in den letzten 20 Jahren ca. 3200 Lichtpunkte installiert worden.
Die Ausfallquote auf Grund von Defekten beträgt dabei ca. 10% im Jahr. Defekte Leuchten werden durch beauftragte Unternehmen repariert.
Auf Grund der Vielzahl von Lichtpunkten kann eine tägliche Kontrolle der Beleuchtung nicht realisiert werden. Hier ist die Gemeinde Panketal auf Sie als Bürger angewiesen.
Defekte Straßenlampen mit Angabe der Straße und der Hausnummer und zusätzlich, wenn erkennbar, mit der Lampenummer können Sie an unten stehenden Ansprechpartner melden.
Die Reparatur wird umgehend beauftragt, kann aber ein paar Tage dauern. Spätestens eine Woche nach der Meldung sollte die Leuchte aber wieder funktionieren. Bitte informieren Sie uns nach Ablauf dieser Zeit nochmals.
Links
Formular für Hinweise zu Schäden an Straßen und Straßenbeleuchtung (PDF)
Herr Grytzka
Tel. 030/94511-147
Zimmer 104
Im Sachgebiet Straßenverwaltung werden u. a. Anträge und Hinweise zur Verkehrsbeschilderung in der Gemeinde Panketal entgegengenommen. Grundsätzlich entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Aufstellung und Entfernung oder Änderung von Verkehrszeichen entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO). Grundstücksbezogene Anträge auf dauerhafte Aufstellung eines Verkehrszeichens (z. B. Haltverbot) können direkt beim Landkreis Barnim, Untere Straßenverkehrsbehörde, Am Markt 1 in 16225 Eberswalde gestellt werden. Die Gemeinde wirkt als Straßenbaulastträger im Zuge des Anhörungsverfahrens an der Entscheidung über den Antrag mit. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist ausführlich zu begründen. Ein beigefügter Lageplan ist hilfreich.
Des Weiteren werden auch Anträge auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte oder für Bewohnerausweise durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim entschieden.
Für zeitbegrenzte Beschilderung von Haltverboten bei z. B. einem Umzug oder Sondernutzung des öffentl. Verkehrsraums wird der Antrag ebenfalls formlos gestellt, auch hier ist ein Lageplan wünschenswert.
Bei allen Bauvorhaben im öffentl. Verkehrsraum, die immer eine Beschilderung nach der RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) notwendig machen, ist ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen gemäß § 45 Abs. 6 StVO zu stellen.
Alle Anträge sind mindestens 2 Wochen vor dem Aufstellzeitpunkt der Verkehrszeichen beim Landkreis Barnim einzureichen.
Für die zeitbegrenzte Beschilderung anlässlich einer Veranstaltung im öffentl. Verkehrsraum gelten besondere Vorschriften.
Downloads & Links
Antragsformulare der Straßenverkehrsbehörde des Landkreis Barnim
Anträge auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte oder für Bewohnerausweise
Formular zur Sperrung von Straßen (PDF)
Informationen zu Veranstaltungen im öffentlichen Raum
Außerdem können Sie weitere Fragen und Hinweise zu folgenden Sachverhalten ebenfalls an das Sachgebiet Straßenverwaltung richten:
Herr Grünthal
Tel. 030/94511-195
Zimmer 117
Gemäß der Bestimmungen des Waldgesetzes darf jedermann zum Zwecke der Erholung den Wald betreten. Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Daher sind folgende Regelungen zu beachten:
Rechtsgrundlagen
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Waldbefahrungsverordnung (WaldBefV)
Links
Untere Forstbehörde (Obf. Bernau)
Aktuelle Waldbrandgefahrenstufe
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225