Abfallverbrennung
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Das entzünden eines Holzfeuers ist grds. möglich, wenn von dem Feuer keine Belästigung oder Gefahr ausgeht. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Ein wichtiger Hinweis: Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Die abfallrechtlichen Vorschriften regeln, das Abfälle nur in gesonderten Anlagen verbrannt werden dürfen. Gartenabflälle aus Haushalten und Gärten dürfen gemäß Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht verbrannt werden. Dieses Verbot gilt ausnahmslos, Ausnahmegenehmigungen können nicht erteilt werden. Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden. Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Aber auch bearbeitetes Holz (z. B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf.
Informationen zur Abfallentsorgung
Gebühren
Es fallen für o.g. Holzfeuer keine Gebühren an.
Weitere Informationen
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV
Aktuelle Waldbrandwarnstufen in Brandenburg
Ansprechpartner
Öffentliche Ordnung /Immissionen /Sondernutzung
Herr Loboda
Tel. 030/94511-155
Zimmer 225