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Mitteilungen der Gemeinde

12.06.2025

Lichtbilder seit dem 1. Mai 2025 nur noch digital

Seit dem 1. Mai 2025 gilt die neue Regelung für die Erstellung von Passbildern für Ausweisdokumente. Fotos für Personalausweise und Reisepässe werden nur noch in digitaler Form akzeptiert. Damit soll die Fälschungssicherheit erhöht und das Antragsverfahren vereinfacht werden. Seit Mai 2025 dürfen Passfotos nur noch von zertifizierten Fotografen erstellt werden. Selbstgemachte Fotos, Bilder aus Fotokabinen oder Passfotos aus Foto-Apps sind nicht mehr erlaubt.

Bürgerinnen und Bürger können seit Mai 2025 wählen, ob sie das Lichtbild für Ausweisdokumente bei einem zertifizierten Fotodienstleister oder in der Behörde erstellen lassen.

Lichtbild bei einem Fotodienstleister / Drogeriemarkt erstellen

Sollten Sie das Lichtbild bei einem externen Fotodienstleister erstellen lassen, wird bei der Beantragung des Ausweisdokumentes keine zusätzliche Gebühr für die Nutzung des Lichtbildes berechnet. Auf die Preisgestaltung der Fotodienstleister haben wir keinen Einfluss und können hierzu keine Auskünfte geben. Das Foto wird bis zu sechs Monate, mindestens aber bis zur Beantragung eines Ausweisdokumentes innerhalb dieses Zeitraums gespeichert und ist deutschlandweit abrufbar. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen das Einwohnermeldeamt Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann.

 

Lichtbild im Rathaus der Gemeinde Panketal erstellen

Das Einwohnermeldeamt verfügt über Geräte zur Erstellung von Passbildern vor Ort. Für die Bilderstellung in der Meldestelle erheben wir eine Gebühr in Höhe von 6,- Euro pro Person.

Bei Säuglingen und Kleinkindern sowie fehlender Biometrie-Konformität aus medizinischen Gründen kann möglicherweise kein Lichtbild durch das Gerät aufgenommen werden.

Eine Nutzung desselben Lichtbildes für einen Führerscheinumtausch ist aktuell nicht möglich, hier benötigen wir weiterhin ein papierbasiertes biometrisches Lichtbild. Ein Fotoausdruck oder eine digitale Übermittlung an die antragstellende Person ist nicht zulässig.